Begründung: Das Rekursgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß die erstinstanzliche Sachentscheidung in dem zwischen den Parteien anhängigen Aufteilungsverfahren gemäß den §§ 81 ff. EheG bestätigt und den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zugelassen. Rechtliche Beurteilung Der vom Antragsgegner gegen den rekursgerichtlichen Beschluß eingebrachte Revisionsrekurs ist verspätet erhoben. Die für den Antragsgegner bestimmte Sendung mit der Ausfertigung des re... mehr lesen...