Entscheidungsgründe: Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß die Beklagte im Hinblick auf eine zwischen den Parteien bestehende vertragliche Regelung, nach der die Klägerin nur an Wochentagen zu arbeiten habe, nicht berechtigt sei, einseitig die Leistung von Sonntagsarbeit anzuordnen. Diese Rechtsauffassung ist zutreffend, sodaß es ausreicht, auf die Richtigkeit der
Begründung: der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO). Ergänzend ist den Revisi... mehr lesen...