Entscheidungsgründe: Das Berufungsgericht hat die Frage, ob es sich bei der Hemmung der Verjährung gemäß § 9 Abs 2 KO um eine Ablaufshemmung handelt, zutreffend bejaht, sodaß auf die Richtigkeit dieser Ausführungen verwiesen werden kann (§ 48 ASGG). Das Berufungsgericht hat die Frage, ob es sich bei der Hemmung der Verjährung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, KO um eine Ablaufshemmung handelt, zutreffend bejaht, sodaß auf die Richtigkeit dieser Ausführungen verwiesen werden kann (Pa... mehr lesen...