Entscheidungsgründe: Das Dienstverhältnis des am 2. 12. 1947 geborenen Klägers zur Beklagten endete durch einvernehmliche Auflösung am 30. 6. 2007. Zusätzlich zur gesetzlichen Abfertigung in Höhe von 12/12 des Jahresbezugs erhielt der Kläger eine „freiwillige“ Abfertigung in der Höhe von 4/12 des Jahresbezugs. Zwischen den Streitteilen ist strittig, ob auch ein aufgrund § 66 Abs 3 der „Betriebsvereinbarung 69 (BV 69)“ zustehender Zuschlag zum Überstundenpauschale abfertigungswirksam... mehr lesen...