Begründung: Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision mit der
Begründung: zu, dass zur Frage, inwieweit ein nach § 132 Abs 4 ArbVG zu berücksichtigender Tendenzschutz die wegen behaupteter Sozialwidrigkeit erfolgte Anfechtung einer Arbeitgeberkündigung, die auf ein nicht unmittelbar auf Glaubensfragen bezogenes Fehlverhalten eines Lehrers einer konfessionellen Akademie gestützt werde, verbiete, noch keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliege. Der Revisionswerber... mehr lesen...
Begründung: Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision mit der
Begründung: zu, dass zur Frage, inwieweit ein nach § 132 Abs 4 ArbVG zu berücksichtigender Tendenzschutz die wegen behaupteter Sozialwidrigkeit erfolgte Anfechtung einer Arbeitgeberkündigung, die auf ein nicht unmittelbar auf Glaubensfragen bezogenes Fehlverhalten eines Lehrers einer konfessionellen Akademie gestützt werde, verbiete, noch keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliege. Der Revisionswerber... mehr lesen...