Entscheidungsgründe: Mit einem (zunächst mündliche geschlossenen) Dienstvertrag stellte die beklagte Luftfahrtgesellschaft die Klägerin für die Zeit vom 14.2.1983 bis 13.2.1984 als Angestellte ihrer Wiener Niederlassung mit einem monatlichen Gehalt von S 15.018 ein. Erst nach Beginn des Dienstverhältnisses, am 22.3.1983 unterfertigte die Klägerin einen in mangelhaftem Englisch abgefaßten Dienstvertrag, der zur Frage der Beendigung des Dienstverhältnisses zum Teil abweichende Bestimm... mehr lesen...