Entscheidungsgründe: Die Klägerin war beim beklagten Land in der Zeit von 21. 12. 1970 bis 31. 5. 2007 als land- und forstwirtschaftliche Angestellte beschäftigt. Die Streitteile schlossen am 5. 6. 2002 gemäß § 27 AlVG eine „Vereinbarung über die Altersteilzeit", welche unter anderem lautet: „1. Die wöchentliche Normalarbeitszeit von bisher 40 Stunden wird ab 1. 6. 2002 auf 20 Stunden, das sind 50% herabgesetzt. Die ab 1. 6. geltende Normalarbeitszeit wird wie folgt auf die einzel... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin war beim beklagten Land in der Zeit von 21. 12. 1970 bis 31. 5. 2007 als land- und forstwirtschaftliche Angestellte beschäftigt. Die Streitteile schlossen am 5. 6. 2002 gemäß § 27 AlVG eine „Vereinbarung über die Altersteilzeit", welche unter anderem lautet: „1. Die wöchentliche Normalarbeitszeit von bisher 40 Stunden wird ab 1. 6. 2002 auf 20 Stunden, das sind 50% herabgesetzt. Die ab 1. 6. geltende Normalarbeitszeit wird wie folgt auf die einzel... mehr lesen...