Die Klägerin hat im Jahre 1973 den Ankauf von 20 Zigarettenautomaten durch die R Gastronomiebedarf Handelsgesellschaft m. b. H. (im folgenden kurz GesmbH genannt) bei der W AG in Zug vorfinanziert. Die Einziehung des Kaufpreises sollte durch die C-Bank im Wege des Dokumenteninkassos erfolgen. Die Klägerin brachte hiezu vor, anläßlich der Bezahlung des Kaufpreises sei die erstbeklagte Partei angewiesen worden, die bei ihr lagernden Zigarettenautomaten ausschließlich zur Verfügung der... mehr lesen...