Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 1. Februar 2002 wurde der Beschwerdeführer - soweit für das Beschwerdeverfahren relevant - für schuldig erkannt, er habe: "am 6. 10. 2000, von 17.20 Uhr bis 18.15 in Graz 1, Hauptplatz, vor dem Rathaus, gegenüber des Bühnenaufbaues der Wahlkundgebung der ÖVP, anlässlich des Wahlkampfes zur Landtagswahl 2000 inmitten der ca. 2000 Kundgebungsteilnehmer, 1) durch den Gebrauch der Worte "Widerstand, Stoiber ist ein Faschist... mehr lesen...
Index: L40016 Anstandsverletzung Ehrenkränkung LärmerregungPolizeistrafen Steiermark001 Verwaltungsrecht allgemein10/10 Grundrechte19/05 Menschenrechte
Norm: MRK Art10 Abs2;PolStG Stmk 1975 §1 Fall1;StGG Art13 Abs1;VwRallg;
Rechtssatz: Die Beurteilung, ob das Ausrufen oder Schreien von Worten in der Öffentlichkeit als Verletzung des öffentlichen Anstandes anzusehen ist, hat je nach den allgemeinen Begleitumstände... mehr lesen...