Begründung: Die Klägerin ist Fotografin. Sie hat das nachstehend abgebildete Foto eines Mädchens im Kindergartenalter hergestellt. (Foto nur in Originalentscheidung ersichtlich.) Das Mädchen war von März 1998 bis August 2006 abgängig. Die Klägerin übergab das Foto den Eltern des Mädchens; in der Folge wurde es auch zu Fahndungszwecken verwendet. Die Klägerin wehrte sich nicht dagegen, weil sie glaubte, dass diese Verwendung urheberrechtlich gedeckt sei. Zudem wäre es ihr durchaus Re... mehr lesen...