Begründung: Der 6. Senat des Obersten Gerichtshofs wies zur AZ 6 N 515/97 mittels Beschlusses vom 27. Mai 1998 die Säumnisbeschwerde, die Aufsichtsbeschwerde und den Antrag des Betroffenen auf Ablehnung bestimmter Richter des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien, auf Ablehnung des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien, des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien und des Oberlandesgerichts Wien sowie den Antrag auf "entsprechende Maßnahmen gegen alle drei rechtsverweigernde(n) Gerichte"... mehr lesen...