Begründung: Aufgrund eines Revisionsrekurses der Beklagten änderte der Senat mit Beschluss vom 14. Juli 2009, 4 R 101/09w, eine vom Rekursgericht erlassene einstweilige Verfügung dahin ab, dass der Hauptantrag der Klägerin abgewiesen, jedoch eine einstweilige Verfügung im Sinn des Eventualantrags erlassen wurde. Die Akten wurden am 12. August 2009 an die Vorinstanzen abgefertigt. Am 17. August 2009 - offenkundig noch vor Zustellung der Entscheidung - teilten die Parteien dem Erstg... mehr lesen...