Norm: B-VG Art87 Abs3OGHG §13
Rechtssatz: Der Antrag des Rechtsmittelwerbers, die Entscheidung über sein Rechtsmittel einem anderen Senat als dem nach Geschäftsverteilung berufenen Senat zu überlassen, ist im Gesetz nicht begründet und widerspricht § 87 Abs 3 B-VG. Entscheidungstexte 5 Ob 548/76 Entscheidungstext OGH 25.05.1976 5 Ob 548/76 ... mehr lesen...