Norm: FAGG §1 Abs1FAGG §13
Rechtssatz: Sind außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers erteilte Zusatzaufträge nach dem Willen der Parteien keine gesonderten Verträge, sondern nur die Konkretisierung eines einheitlichen Vertrages, steht dem Verbraucher kein Rücktrittsrecht zu. Entscheidungstexte 4 Ob 28/18y Entscheidungstext OGH 20.02.2018 4 Ob 28/18y Beisatz: Hier: Auf der Bau... mehr lesen...