Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang/Sachverhalt: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 02.10.2019 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) dem Bund gemäß § 53 Abs. 1 BFA-VG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Kosten der Durchsetzung der gegen ihn gesetzten aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Höhe von insgesamt EUR 2,70 zu ersetzen habe. Dieser Bescheid wurde vom BF am 03.10.2019 übernommen 2. Mit E-Mail vom 17.10.2019 wurde geg... mehr lesen...