Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Mit dem im
Spruch: angeführten und angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark - Außenstelle Leoben, wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde zunächst zum Verfahrensgang zusammengefasst Folgendes fest... mehr lesen...