Entscheidungen zu § 5 GKG

Verfassungsgerichtshof

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TE Vfgh Beschluss 2008/6/25 B183/08

Begründung: I. Mit der vorliegenden Eingabe erheben zwei Notare Beschwerde römisch eins. Mit der vorliegenden Eingabe erheben zwei Notare Beschwerde gegen die Verteilungsordnung des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 19. Dezember 2007, Z Jv 2258-13/07, mit der - gestützt auf die Bestimmungen des Gerichtskommissärsgesetzes - die Zuständigkeit dreier Notare (darunter jene der beiden Einschreiter) als Gerichtskommissäre für bestimmte Gemeinden ... mehr lesen...

Entscheidung | Vfgh Beschluss | 25.06.2008

RS Vfgh 2008/6/25 B183/08

Index: 27 Rechtspflege27/02 Notare
Norm: B-VG Art144 Abs1 / VerordnungGKG §5
Leitsatz: Zurückweisung einer Beschwerde gegen die die Zuständigkeit vonNotaren als Gerichtskommissäre in einem Sprengel einesBezirksgerichtes regelnde Verteilungsordnung des Präsidenten einesLandesgerichtes mangels Vorliegen eines tauglichenBeschwerdegegenstandes; Qualifikation der an die Allgemeinheitgerichteten Verteilungsordnung als Verordnung ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vfgh | 25.06.2008

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