Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid erfolgte gemäß § 363 Abs. 1 Z. 3 und § 99 Abs. 3 GewO 1994 iVm § 68 Abs. 4 Z. 4 AVG die Nichtigerklärung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Z vom 10. Mai 2005, mit dem die individuelle Befähigung des Beschwerdeführers für die Ausübung des Baumeistergewerbes gemäß § 94 Z. 5 GewO 1994 festgestellt worden war. In der Begründung: dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, im genannten Bescheid vom 10. Mai 2005 sei die... mehr lesen...