Begründung: Der Beklagte ist in Neu-Götzens unter der Unternehmensbezeichnung "H*** P***" als Fotograf tätig; sein Geschäftspapier enthält die Berufsangabe "Kunstfotograf". Er hat ua für Werbeprospekte, mit denen für Skiurlaube, Sportgeräte, Sportbekleidung und ein Erfrischungsgetränk geworben wurde, Lichtbilder hergestellt und verkauft. Auf der Titelseite des Werbeprospektes für Skiurlaube (Beilage G) ist ein vom Beklagten hergestelltes Lichtbild zu sehen, das einen Skifahrer mit... mehr lesen...