Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1994 §11 Abs4GewO 1994 §11 Abs5GewO 1994 §39 Abs2 Z1GewO 1994 §39 Abs2 Z2GewO 1994 §9 Abs2GewO 1994 §9 Abs3
Rechtssatz: Mit Untergang und Einbringung der KG endet auch die Organfunktion des Komplementärs, welcher zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt ist und somit gemäß § 9 Abs. 3 GewO 1994 gewerberechtlicher Geschäftsführer sein kann. Der gewerberechtliche Geschäftsführ... mehr lesen...