IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde des Herrn AA, geb. XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 3.3.2022, Zl. *** wegen Entziehung der Gewerbeberechtigung (Nichtbezahlung der Kammerumlage) zu Recht: 1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. 2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. ... mehr lesen...