Rechtssatz: Hinsichtlich der Auflage 6 ist auszuführen, daß diese dem Bw aufträgt, die Erfüllung der Auflagenpunkte der BH L-L "bis spätestens 31.10.1991" anzuzeigen und es wurde daher dem Bw mit dem angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, daß die Erfüllung der Auflagen "nicht bis 31.10.1991 angezeigt" wurde. Mit diesem Tatvorwurf hat die Behörde aber übersehen, daß einerseits eine Erfüllungsanzeige bis zum 31.10.1991 rechtzeitig gewesen wäre und daher eine Strafbarkeit erst mit Fristab... mehr lesen...