IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch die Richterin Mag. Ulrike Seidel über die Beschwerde von Herrn AB AA, AF 5, AD AE, vertreten durch Rechtsanwalt AG, AJ 22A/I/12, AH AI, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg (belangte Behörde) vom 14.02.2019, Zahl xxx, zu R e c h t: I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 06.03.2019 Index: GewO 1994 §79 Abs1
Norm: GewO 1994 §79 Abs1GewO 1994 §81
Rechtssatz: § 79 Abs 1 GewO bietet keine Grundlage, eine vom Genehmigungsbescheid abweichende Ausführung der Betriebsanlage durch Vorschreibung zusätzlicher Auflagen zu regeln; vielmehr ist eine derartige Änderung nach Maßgabe des § 81 genehmigungspflichtig (Landesverwaltungsgericht Tir... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Mag. Ulrike Seidel über die Beschwerde der AA Bauträger GmbH, AD 5/1c, AB AC, vertreten durch AE Rechtsanwälte OG, AF, Salzburg, gegen den Bescheid der belangten Behörde Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 26.01.2018, Zahl xxx, zu Recht e r k a n n t : I. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch: des angefochtenen Bescheides neu zu lauten hat wie... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Mag. Ulrike Seidel über die Beschwerde von Herrn AB AA, AF AAA, AD AE, vertreten durch AG Rechtsanwalt GmbH, AJ 58, AH AI, gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 20.09.2017, Zahl xxx, zu Recht e r k a n n t : I. Der Beschwerde wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45... mehr lesen...