Mit dem Bescheid vom 21.06.2005 nahm die Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld die Anzeige der G GmbH in F vom 20.06.2005 bezüglich folgender Änderungen der Betriebszeiten der Spenglereiwerkstätte - Montag bis Freitag von 06.00 Uhr bis 20.00 Uhr und Samstag von 06.00 Uhr bis 12.00 Uhr - gemäß § 345 Abs 8 Z 6 GewO als eine nach § 81 Abs 2 Z 9 GewO nicht genehmigungspflichtige Änderung der Betriebsanlage zur Kenntnis. Die Behörde ging deshalb von einer nicht genehmigungspflichtigen, sondern nur... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach § 81 Abs 2 Z 9 GewO sind Änderungen einer genehmigten Betriebsanlage, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen, nicht genehmigungspflichtig. Die Änderung ist nach § 81 Abs 3 GewO der Behörde lediglich vorher anzuzeigen und (wenn die jeweils geforderten Voraussetzungen gegeben sind) nach § 345 Abs 8 Z 6 GewO mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen. Nachbarn haben in diesem Verfahren keine Parteistellung. Im konkreten Fall waren Betriebszeiten für eine... mehr lesen...