IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde der AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.07.2018, **** wegen Antrag/Anregung auf Betriebsüberprüfung betreffend die gewerbliche Betriebsanlage Diskothek „BB“, Adresse 2, Y (Gp. **1 KG Y) zu Recht: 1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. 2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. ... mehr lesen...