Index: L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1973 §63;NatSchG Tir 1975 §5 Abs1 litb Z8;
Rechtssatz: Eine rund 700 m von der Betriebsstätte entfernt aufgestellte Werbetafel kann schon wegen dieser Entfernung nicht als "äußere Bezeichnung der Betriebsstätte " iSd § 63 GewO 1973 angesehen werden. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:V... mehr lesen...