Norm: AngG §27 Z2 E2GewO 1973 §62
Rechtssatz: Wegen Verurteilung wegen fahrlässiger Krida darf die Ausstellung einer Legitimation für den Handlungsreisenden nicht verweigert werden; die angeblich deswegen erfolgte Verweigerung der Ausstellung der Legitimation kann daher keinen Entlassungsgrund nach § 27 Z 2 AngG bilden. Entscheidungstexte 4 Ob 147/81 Entscheidungstext OGH 16.02.1982 ... mehr lesen...