Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1973 §46 Abs1;GewO 1973 §46 Abs6; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 83/04/0164 E 30. September 1983 RS 3 Stammrechtssatz Unter einer weiteren Betriebsstätte (diesem Begriff kommt insoweit der gleiche normative Gehalt wie dem Begriff "Zweigniederlassung" nach § 40 GewO 1859 zu) ist eine örtliche Einrichtung zu verstehen, von der aus für ein gewerbliches Unternehmen außerhalb de... mehr lesen...