IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Vizepräsidenten Dr. Grubner als Einzelrichter über die Beschwerden der A GmbH, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, - gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 9. August 2018, ***, betreffend Feststellung des Nichtvorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung zum gewerberechtlichen Geschäftsführer für das Gewerbe „Durchführung einfacher... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Vizepräsidenten Dr. Grubner als Einzelrichter über die Beschwerden der A GmbH, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, - gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 9. August 2018, ***, betreffend Feststellung des Nichtvorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung zum gewerberechtlichen Geschäftsführer für das Gewerbe „Durchführung einfacher... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 18.02.2020 Norm: GewO 1994 §41 Abs1GewO 1994 §41 Abs4GewO 1994 §41 Abs5
Rechtssatz: Der Insolvenzverwalter ist mit Einlangen der Anzeige des Fortbetriebs bei der Behörde in die Funktion des Geschäftsführers eingetreten und der gewerbetreibenden Gesellschaft ist während der rechtmäßigen Ausübung des Fortbetriebsrechts der Insolvenzmasse die Ausübung des Gewerbes untersagt (vgl... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 18.02.2020 Norm: GewO 1994 §41 Abs1 GewO 1994 §41 Abs4 GewO 1994 §41 Abs5 GewO 1994 § 41 heute GewO 1994 § 41 gültig ab 01.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010 GewO 1994 § 41 gültig von 01.01.2010 bis 31.07.2010 ... mehr lesen...