Norm: GewO 1973 §38 Abs3
Rechtssatz: Eine Mißachtung dieser Bestimmung des öffentlichen Rechtes bleibt ohne Einfluß auf das privatrechtliche Verhältnis zwischen dem Gewerbeinhaber und dem Geschäftsführer und hat daher insbesondere auch nicht zur Folge, daß der gewerberechtliche Geschäftsführer allein auf Grund dieser Funktion Anspruch auf einen kollektivvertraglichen Mindestlohn in bestimmter Höhe hätte. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Gewer... mehr lesen...