IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Lehne über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch die Kanzlei BB, Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.08.2018, ****, betreffend einer Übertretung der GewO 1994, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.12.2018, zu Recht: 1. Der Beschwerde wird stattgegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafv... mehr lesen...