IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 12. November 2021, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) zu Recht: 1. Der Beschwerde wird mit folgenden Maßgaben teilweise stattgegeben: a. Die in Spruchpunkt 1. und 2. des angefochtenen Stra... mehr lesen...