IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde von Herrn AA, vertreten durch BB Rechtsanwälte, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.12.2019, Zl ***, betreffend Untersagung des Betriebes eines Restaurants gem § 360 Abs 1 GewO 1994, zu Recht: 1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. 2. Die für den 05.02.2020 um 11... mehr lesen...