Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Landeshauptmann von Tirol als Gewerbebehörde erster Instanz gemäß § 346 Abs 1 zweiter Satz GewO 1994, BGBl Nr 194/94 in der Fassung BGBl I Nr 121/2000 gemäß § 28 Abs 1 Z 1 und Abs 3 der GewO 1994 der Antragstellerin die unbefristete Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis zur Ausübung des Taxigewerbes, beschränkt auf einen PKW, verweigert. In der Begründung: wurde ausgeführt, dass entweder der Nachweis der vollen Befähigung erforderlich se... mehr lesen...