Die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau erteilte mit ihrem Bescheid vom 1. September 1964 der im Verfahren vor dem Gerichtshof mitbeteiligten Partei gemäß dem § 25 der GewO die gewerbebehördliche Genehmigung zum Betrieb eines Steinbruches auf der im Eigentum der Österreichischen Bundesforste stehenden Parzelle nn1, KG. X. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, der als Anrainer zur mündlichen Verhandlung wegen Genehmigung der Betriebsanlage im Verfahren vor der ... mehr lesen...