Rechtssatz: Von einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage spricht man, wenn sie "geeignet" (§ 74 Abs 2 GewO) ist, Gefährdungen, Belästigungen bzw. nachteilige Einwirkungen iS von § 74 Abs 2 hervorzurufen ("abstrakte Gefährdung, Belästigung, etc."). Es genügt die bloße Eignung einer Betriebsanlage, nachteilige Einwirkungen iSd § 74 Abs 2 GewO verursachen zu können; nicht gefordert wird hingegen der mit Sicherheit feststehende, tatsächliche Eintritt von Gefährdungen, Belästigungen, etc. G... mehr lesen...