Im Namen der Republik! Erkenntnis I. Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag. Birgit König über die Beschwerde des H V, L, vertreten durch die Weh Rechtsanwälte GmbH, Bregenz, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Marktgemeinde L vom 14.12.2012, den Beschluss gefasst: Gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. II. Das Landesverwaltungsge... mehr lesen...