Begründung: Der Kläger übt das Gewerbe des Marktfahrers aus, das er auch bei der Bezirkshauptmannschaft M***** angemeldet hat. Er betreibt Verkaufsstände auf mehreren Märkten in Wien, darunter auch auf dem Vorgartenmarkt im 2. Bezirk jeweils am Freitag und Samstag vormittags. Er verkauft größtenteils Fleisch- und Wurstprodukte, aber auch Eier und Mehlspeisen, die nicht aus eigener Produktion oder Landwirtschaft stammen, sondern von ihm zugekauft werden. Die Beklagte - sie ist die ... mehr lesen...
Norm: GewO 1994 §2 Abs3 Z1UWG §1 C2
Rechtssatz: Mit dem Zukauf und Vertrieb italienischer Qualitätsweine übt ein burgenländischer Weinbauer keine der Gewerbeordnung unterliegende Tätigkeit aus, wenn der Zukauf die vom Gesetz festgelegte Menge nicht überschreitet. Daß die Weinbauern dadurch mit Händlern ausländischer Weine in unmittelbaren Wettbewerb treten, führt zu keiner anderen Auslegung, weil deren Interessen offensichtlich durch die Begren... mehr lesen...
Norm: GewO 1994 §2 Abs3 Z1UWG §1 C2
Rechtssatz: Mit dem Zukauf und Vertrieb italienischer Qualitätsweine übt ein burgenländischer Weinbauer keine der Gewerbeordnung unterliegende Tätigkeit aus, wenn der Zukauf die vom Gesetz festgelegte Menge nicht überschreitet. Daß die Weinbauern dadurch mit Händlern ausländischer Weine in unmittelbaren Wettbewerb treten, führt zu keiner anderen Auslegung, weil deren Interessen offensichtlich durch die Begren... mehr lesen...