IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Pernsteiner über die Beschwerde der R E, S X, X A, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 14. April 2022, GZ: BHUUGe-2022-239783, betreffend die Untersagung der Ausübung des Gewerbes „Kosmetik“ zu Recht: I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. II. Gegen diese Entscheidung ist eine Revision unzulässig. Entscheidungsgr... mehr lesen...