Rechtssatz: §§ 145 und 146 Gewerbeordnung 1994: Betriebsart: Doppelverwendung des Lokales unzulässig; Ausübung des Gastgewerbes entgegen der gemeldeten Betriebsart ist keine unbefugte Gewerbeausübung (§ 366 Abs1 Z1 leg.cit.) sondern Delikt nach § 368 Z14, sofern die Gewerbeberechtigung nach § 142 Gewerbeordnung 1994 eingehalten wird. Anmeldung und Genehmigung der Betriebsanlage und langjährige Duldung der Mischverwendung durch die Behörde wirkt gemäß § 5 Abs1 letzter Satz VStG entlastend, ... mehr lesen...