Entscheidungen zu § 135 Abs. 1 GewO 1994

Verwaltungsgerichtshof

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TE Vwgh Erkenntnis 2001/10/24 99/04/0230

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde wie folgt abgesprochen: "Über den Antrag der Landesinnung D in der Sektion Gewerbe und Handwerk der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien vom 11. Oktober 1995, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten möge feststellen, 1. dass fotografische Vervielfältigungsverfahren, bei denen wesentlich ist, dass durch Strahlung mittels fototechnischer Umsetzung in strahlungsempfindlichen Schichten... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 24.10.2001

RS Vwgh 2001/10/24 99/04/0230

Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1994 §135 Abs1;GewO 1994 §349 Abs4;GewO 1994 §349;
Rechtssatz: "Fotografische Vervielfältigungsverfahren" fallen jedenfalls nicht in den Berechtigungsumfang des Gewerbes der Drucker (und Druckformenhersteller). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2001:1999040230.X02 Im RIS seit 12.12.2001 mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 24.10.2001

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