Norm: GewO 1994 §127 Z17GewO 1994 §223V der Ausübungsregeln für Kontaktlinsenoptiker §2
Rechtssatz: Unter dem Begriff des "Anpassens von Kontaktlinsen" fällt jede Maßnahme, die zur Bestimmung der konkret erforderlichen Kontaktlinsen aufgrund der individuellen Beschaffenheit des Auges der Kunden und deren Sehkraft notwendig ist. Nach dem Zweck der
Norm: muß ein "Indikationszeugnis" ausnahmslos, also auch bezüglich solcher Personen, welche bereits... mehr lesen...
Norm: GewO 1994 §127 Z17GewO 1994 §223V der Ausübungsregeln für Kontaktlinsenoptiker §2
Rechtssatz: Unter dem Begriff des "Anpassens von Kontaktlinsen" fällt jede Maßnahme, die zur Bestimmung der konkret erforderlichen Kontaktlinsen aufgrund der individuellen Beschaffenheit des Auges der Kunden und deren Sehkraft notwendig ist. Nach dem Zweck der
Norm: muß ein "Indikationszeugnis" ausnahmslos, also auch bezüglich solcher Personen, welche bereits... mehr lesen...