Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber spruchgemäß Folgendes vorgeworfen: ?Durch die Z. OEG wurde in der Zeit vom 7.7.1999 bis 31.12.1999 in Innsbruck, der Ausschank von alkoholischen Getränken (Bier, Wein, Spirituosen) sowie der Ausschank von alkoholfreien Getränken (Kaffee, kohlensäurehaltige Getränke, Fruchtsäfte) in einem in der Betriebsart Kaffeehaus und Bar geführten Gastbetrieb gewerbsmäßig durchgeführt und dadurch das nicht bewilligungspflichtige gebunden... mehr lesen...