Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt: ?Sie haben es als Obmann und somit als das gem § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach Außen berufene Organ des Vereines XY zu verantworten, dass zumindest am 02.06.2012, 03.06.2012, am 09.06.2012, und am 16.06.2012 von 22:00 Uhr bis 03:00 Uhr unbefugt das Gastgewerbe im Standort in K., XY-Str 11 ausgeübt wurde, indem obiger Verein lt Erhebungen der Polizeiinspektion K. sowie Erhebungen auf ... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei Büchern mit einer Seitenanzahl von 250 bis 800 Seiten ist schon vom Umfang her, aber auch im Hinblick auf die Angabe, daß diese der "Verbreitung spirituellen Wissens" dienen, davon auszugehen, daß es sich nicht um Bücher handelt, die "im ........ religiösen Leben .......... ausschließlich als Hilfsmittel dienen" (GewO §111 Z2). Schlagworte Buchhandel, Hilfsmittel im religiösen Leben mehr lesen...