Entscheidungsgründe: I. Der Antragsteller ist Rauchfangkehrer in Lockenhaus (Burgenland) und erachtet sich durch folgende als verfassungswidrig gerügte Bestimmungen des Burgenländischen Kehrgesetzes LGBl. 46/2005, unmittelbar betroffen: §2 Abs3: "(3) Die Überprüfung oder die erforderliche Reinigung von Rauchfängen, Luftfängen, Abgasanlagen und Verbindungsstücken, das Ausschlagen und Ausbrennen von Rauchfängen sowie die Reinigung von Räucherkammern (Selchen), darf ... mehr lesen...
Index: L4 Innere VerwaltungL4410 Feuerpolizei, Kehrordnung
Norm: B-VG Art7 Abs1 / GesetzB-VG Art10 Abs1 Z8StGG Art6 Abs1 / ErwerbsausübungBgld KehrG §2, §3, §9, §11, §13GewO 1994 §106, §123 Abs2
Leitsatz: Aufhebung von - teils gewerberechtlichen - Bestimmungen des Bgld
Kehrgesetzes über das Reinigen, Überprüfen und Kehren von
Feuerungsanlagen insbesondere hinsichtlich der Unentgeltlichkeit
bestimmter Tätigkeiten der RauchfangkehrerInnen... mehr lesen...