Norm: GBG §136GewerbebundG §95GewO 1859 §106 ffHKG §71
Rechtssatz: Dem bloß auf das Gesetz gestützten Antrag der Landesinnung der Fleischer für Niederösterreich, die im Grundbuch eingetragene Eigentümerbezeichnung "Fleischhauerzunft" aus "Landesinnung der Fleischer für Niederösterreich" zu berichtigen, fehlen die Voraussetzungen des § 136 Abs 1 GBG. Entscheidungstexte 5 Ob 59/73 Entsc... mehr lesen...