Entscheidungsgründe: I. Die antragstellende Gesellschaft mit beschränkter Haftung war seit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 4. März 1986 im Besitz einer Konzession für das Rauchfangkehrergewerbe. Ein auf Art140 Abs1 letzter Satz B-VG gestützter Antrag der Gesellschaft, näher bezeichnete Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 betreffend die Beschränkung des Rauchfangkehrergewerbes auf natürliche Personen oder Personengesellschaften aufzuheben, zwar mit Beschluß ... mehr lesen...
Index: 50 Gewerberecht50/01 Gewerbeordnung
Norm: B-VG Art7 Abs1 / GesetzB-VG Art140 Abs1 / IndividualantragGewO 1994 §102 Abs1GewO 1994 §102 Abs4GewO 1994 §376 Z28 Abs4
Leitsatz: Zurückweisung des Individualantrags einer Gesellschaft mit
beschränkter Haftung auf Aufhebung einer Bestimmung der
Gewerbeordnung betreffend das Erlöschen der Gewerbeberechtigung für
das Rauchfangkehrergewerbe mangels rechtlicher Betroffenheit; keine
Verfassung... mehr lesen...