Norm: ABGB §1304 IXLFG §11 Abs1LFG §154 Abs1LFG §155LFG §157LFG §158
Rechtssatz: Nach §154 Abs 1 LFG haftet der (vertraglich verpflichtete) Beförderer für den Ersatz des Schadens, wenn ein Fluggast an Bord eines Luftfahrzeuges getötet oder am Körper verletzt oder an der Gesundheit geschädigt wird. Die Haftung des Beförderers ist als Verschuldenshaftung konzipiert, wobei die Beweislast für mangelndes Verschulden den Luftbeförderer trifft. Trifft... mehr lesen...