Entscheidungsgründe: Verfahrensgegenständlich ist die Frage, ob die Datenschutzbehörde (in Folge "belangte Behörde") zu Recht erstens festgestellt hat, dass Dr. XXXX (in Folge "Erstbeschwerdeführer") die Rechte seiner Patienten auf Geheimhaltung personenbezogener Daten dadurch verletzt hat, indem er ihre Patientenkarteien nach Aufgabe seiner Ordination an Dr. XXXX (in Folge "Zweitbeschwerdeführerin"), die weder Kassenvertrags- noch Ordinationsstättennachfolgerin des Erstbeschwerdefü... mehr lesen...