Norm: WBFG 1968 §36 Abs2
Rechtssatz: Gegen die Verfassungsmäßigkeit der gehörig kundgemachten Bestimmung des § 36 Abs 2 WBFG bestehen keine Bedenken. Entscheidungstexte 7 Ob 202/71 Entscheidungstext OGH 24.11.1971 7 Ob 202/71 Veröff: ImmZ 1972,27 = MietSlg 23556 8 Ob 204/74 Entscheidungstext OGH 03.12.1974 8 Ob 204/74 ... mehr lesen...
Der klagende Wohnhaus-Wiederaufbaufonds gewährte der beklagten Gemeinde zur ungeteilten Hand mit anderen Wohnungseigentümern ein Darlehen von 4.525.560 S, das innerhalb von 75 Jahren in halbjährlichen Tilgungsraten von 2/3% der Darlehenssumme, jeweils am 1. Jänner und 1. Juli eines jeden Jahres, beginnend ab 1. Jänner 1964. zurückzuzahlen war. Diese Darlehensforderung ist ob der Liegenschaft EZ. X hypothekarisch sichergestellt. Mit Kaufvertrag vom 28. April 1961 verkaufte die beklag... mehr lesen...
Norm: ABGB §431WBFG 1968 §36 Abs2WBFG 1968 §38
Rechtssatz: "Übertragen" im Sinne des § 36 Abs 2 WBFG 1968 bedeutet die grundbücherliche Durchführung. Rechtsgeschäfte und tatsächliche Übergabe genügen nicht. Entscheidungstexte 5 Ob 247/69 Entscheidungstext OGH 01.10.1969 5 Ob 247/69 Veröff: MietSlg 21764(54) = SZ 42/143 = NZ 1970,170 ... mehr lesen...